Glossar

Betreiber (KI-VO)

Ein Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit.

Stand:

Auch: Deployer, Betreiber eines KI-Systems

Der vollständige Wortlaut: „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“.

Das ist die Rolle der meisten Unternehmen. Wer seinen Mitarbeitern einen KI-Assistenten bereitstellt, einen Chatbot auf der Website betreibt oder Rechnungen per KI auslesen lässt, ist Betreiber. Die Grundpflichten sind überschaubar: KI-Kompetenz der Mitarbeiter nach Art. 4 sicherstellen und die Transparenzpflichten aus Art. 50 einhalten, etwa den Hinweis, dass ein Chatbot eine KI ist, und die Kennzeichnung von Deepfakes.

Mehr verlangt die Verordnung von Betreibern eines Hochrisiko-Systems: Verwendung nach Gebrauchsanweisung, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Überwachung des Betriebs und das Aufbewahren automatisch erzeugter Protokolle. Wer ein KI-System unter eigenem Namen weitergibt oder wesentlich verändert, kann zum Anbieter werden. Ein KI-Inventar hilft, für jedes Werkzeug die Rolle festzuhalten.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 4, Art. 4, Art. 26 und Art. 50, abgerufen am 27.10.2026