Glossar

Anbieter (KI-VO)

Ein Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich.

Stand:

Auch: Provider, Anbieter eines KI-Systems

Der vollständige Wortlaut: „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich“.

Anbieter sind also zuerst die Hersteller: OpenAI, Anthropic, Microsoft oder das Softwarehaus, das ein KI-Modul verkauft. Ein Mittelständler, der ein fertiges Werkzeug nutzt, ist in der Regel Betreiber, nicht Anbieter. Die Rolle kann sich aber verschieben. Wer ein KI-System unter eigenem Namen an Kunden weitergibt, zum Beispiel einen Chatbot in der eigenen Kundenplattform, oder ein Hochrisiko-System wesentlich verändert, kann nach Art. 25 KI-VO selbst Anbieterpflichten übernehmen.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil an ihr die Pflichten hängen. Anbieter tragen die schwersten Pflichten, etwa Konformitätsbewertung und technische Dokumentation bei Hochrisiko-Systemen. Klären Sie deshalb vor jeder Eigenentwicklung, in welcher Rolle Sie handeln.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 3 und Art. 25, abgerufen am 27.10.2026